Verfahrensbeschreibung
für das Meldeverfahren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Zielsetzung:

Das Bundesministerium der Justiz verfolgt mit dem HinSchG den Schutz von Beschäftigten in Unternehmen und Behörden, die Missstände oftmals als erste wahrnehmen und durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind daher verpflichtet, entsprechende interne Meldekanäle einzurichten und für den Schutz hinweisgebender Personen zu sorgen.

Meldekanäle:

Bekannt gewordene Verstöße können von hinweisgebenden Personen auf folgenden Wegen eingereicht werden:

Ablauf des internen Meldeverfahrens:

  1. Eingang der Meldung: Die Abteilung Corp. Comm. empfängt die Meldung und dokumentiert den Eingang.
  2. Bestätigung: Die hinweisgebende Person erhält spätestens nach 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
  3. Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt.
  4. Kontakt mit der hinweisgebenden Person aufrecht erhalten.
  5. Prüfung, ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist.
  6. Erforderlichenfalls Ersuchen der hinweisgebenden Person um weitere Informationen.
  7. Folgemaßnahmen: Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere
    a) interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,

    b) die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

    c) das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

    d) das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an

    d I) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder

    d II) eine zuständige Behörde.
  8. Finale Meldung an die hinweisgebende Person: Die Abteilung Corp. Comm. gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Datenschutz:

Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regeln finden Anwendung.